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Anzeige für Erdaufschlüsse/Bohrungen

gem. § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Hinweis:

  • Die Bohranzeige ist grundsätzlich mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahmen einzureichen (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 1 WHG).
  • Es darf grundsätzlich nur das erste Grundwasserstockwerk erschlossen werden. Die darunter liegende Sperrschicht darf nicht durchbohrt werden.
  • Mit der Bohrung dürfen nur qualifizierte Bohrfirmen beauftragt werden, welche die fachlichen und personellen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäß niedergebrachte Bohrung erfüllen. Es wird empfohlen, Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVGW-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
  • Das Niederbringen von Brunnen in Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich verboten. Für das Niederbringen von Erkundungsbohrungen in Wasserschutzgebieten ist ein Antrag auf Befreiung (Ausnahmegenehmigung) von der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung zu stellen.
  • Bei Ihrer Gemeindeverwaltung/Wasserversorgungsunternehmen ist vor der Errichtung des Brunnens unabhängig von dieser Anzeige ggf. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes einzuholen.
  • Für die Verwendung des Grundwassers im Haushalt bestehen nach der Trinkwasserverordnung weitere Anzeigepflichten gegenüber dem Landratsamt Bad Kissingen (Gesundheitsamt).

Wir empfehlen vor dem Ausfüllen des Antrags folgende Unterlagen bereit zu halten:

  • Lageplan im Maßstab 1:1.000 mit Kennzeichnung des Erdaufschlusses/Brunnenstandortes
  • ggf. Einwilligungserklärung des Grundstückseigentümers

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechende/n Unterlage/n am Ende des Formulars hochgeladen wurde/n.

(Format: PDF, JPG, JPEG, PNG)

 

Das Landratsamt Bad Kissingen sowie das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen können im Einzelfall weitere Angaben oder Unterlagen nachfordern, sofern dies als erforderlich angesehen wird.

Bürgerkonto Login:

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für die Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos vorbefüllt.

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Online-Formular:

 

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich mit dem Bürgerkonto anzumelden? Dann können Sie hier direkt zum Online-Formular.

Organisationsbezogene Angaben
Ihre Angaben

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Bauherr
Grundstück
Verwendungszweck der Bohrung
Allgemeine Bohrdaten
Weitere Bohrangaben
Bohr- und Brunnenbaufirma
Brunnenbohrtechnik
Verwendungszweck des zu Tage geförderten Grundwassers

Hinweis:

Im Rahmen des Bohranzeigeverfahrens wird u.a. geprüft, ob es sich bei dem angegebenen Zweck und den angegebenen Mengen um eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwasser i.S.d. § 46 WHG i.V.m. Art. 29 BayWG handelt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist für die Grundwasserbenutzung ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8 und 10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG zu stellen. Hierzu erhalten Sie bei Bedarf eine separate Mitteilung.

Brunnenbetrieb
Anlagen

Hier können Sie Ihre Unterlagen uploaden.

Unterschrift und Absenden

 

Sind alle Angaben richtig? Sie können zu jeder Seite zurückgehen und noch Änderungen vornehmen.

Wie geht es weiter?

 

Nach Absenden des Formulars werden die Daten aus dem Antrag an uns übermittelt und Sie können sich den ausgefüllten Antrag für Ihre Unterlagen noch einmal herunterladen. Ihr Antrag wird nach dem Absenden automatisch in Bearbeitung genommen. Wir bearbeiten Ihren Antrag schnellstmöglich.

Datenschutzhinweise

Für die Erhebung und Verwendung der Daten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn, wir sind gesetzmäßig dazu verpflichtet. Als verarbeitende Stelle informieren wir Sie über den Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage, über etwaige berechtigte Interessen, Löschfristen und über den Empfänger bei Übermittlung von Daten. Näheres finden Sie in den Informationsplichten gemäß Art. 13 & 14 der Datenschutzgrundverordnung - DSGVO.

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