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Registrierung von Feuerungsanlagen

nach § 6 44. BImSchV

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Daten zur Person, die die Registrierung für den Betreiber im Auftrag vornimmt

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Angaben zum Betreiber
rechtliche Vertretung des Betreibers
Registrierung von Feuerungsanlagen

Erklärung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 44. BImSchV:

genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden

Erklärung zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 44. BImSchV:

gemeinsame Feuerungsanlagen gemäß § 4 44. BImSchV (siehe unten) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt

 

§ 4 Aggregationsregeln

 

(1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend.


(2) Absatz 1 gilt auch, wenn in einer Anlage die Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung vorzulegen.


(3) Bei einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind.

Angaben Feuerungsanlage

Hinweis:

Bei der Verwendung eines Brennstoffes beträgt der Energieeinsatz regelhaft 100 %. Sollten mehrere Brennstoffe verwendet werden, kann dies über „weitere hinzufügen“ entsprechend angegeben werden - hierbei ist der gesamte Energieeinsatz von 100 % vollständig auf die einzelnen Brennstoffe aufzuteilen.

Hinweise und Anforderungen

Der Betreiber einer nach § 6 Abs. 1 und 2 44. BImSchV anzuzeigenden Feuerungsanlage hat dem Landratsamt Bad Kissingen jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Das Landratsamt Bad Kissingen aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bleibt davon unberührt.

Unterschrift und Absenden

 

Sind alle Angaben richtig? Sie können zu jeder Seite zurückgehen und noch Änderungen vornehmen.

Wie geht es weiter?

 

Das Landratsamt Bad Kissingen hat gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 44. BImSchV dem Betreiber nach Eingang der Anzeige unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Unterlagen für die Registrierung benötigt werden. Die Registrierung der Feuerungsanlage erfolgt innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen; hierüber wird der Betreiber sodann entsprechend unterrichtet.

Datenschutzhinweise

Für die Erhebung und Verwendung der Daten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn, wir sind gesetzmäßig dazu verpflichtet. Als verarbeitende Stelle informieren wir Sie über den Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage, über etwaige berechtigte Interessen, Löschfristen und über den Empfänger bei Übermittlung von Daten. Näheres finden Sie in den Informationsplichten gemäß Art. 13 & 14 der Datenschutzgrundverordnung - DSGVO.

Hier finden Sie die Informationspflichten.

Allgemeine Hinweise zum Datenschutz finden sie hier.

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