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Antrag auf wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 BImSchG)

Hinweis:


Für den Antrag auf wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (§ 16 BImSchG) werden insbesondere nachfolgende Angaben bzw. Unterlagen benötigt:

  • Schritt 2: allgemeine Daten (Daten zur Person, die den Antrag für den Antragsteller im Auftrag vornimmt; Antragsteller; rechtliche Vertretung des Antragstellers)
  • Schritt 3: allgemeine Angaben zur Anlage (Standort, Art)
  • Schritt 4: Angaben zur Genehmigungssituation
  • Schritt 5: weitere Angaben zur Anlage (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie; Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches nach der 12. BImSchV; UVPG)
  • Schritt 6: Angaben zum Antragsgegenstand und -umfang sowie zu den Kosten der Maßnahme
  • Schritt 7: Angaben zum Entwurfsverfasser
  • Schritt 8: Bestätigungen und Hinweise zu den einzureichenden Antragsunterlagen
  • Schritt 9: Zusammenfassung

Bürgerkonto Login:

 

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Online-Formular:

 

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Daten zur Person, die den Antrag für den Antragsteller im Auftrag vornimmt

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Antragsteller
rechtliche Vertretung des Antragstellers
Allgemeine Angaben Anlage/n

Standort der Anlage/n:

Art der Anlage/n:

Angaben zur Genehmigungssituation
weitere Angaben
wesentliche Änderung - § 16 BImSchG

Erklärung:

Eine Änderung der Lage liegt vor, wenn die Anlage insgesamt oder in Teilen einen anderen Standort erhält. Allerdings ist nur eine kleinräumige Änderung gemeint, bei der der Einwirkungsbereich sich nicht wesentlich ändert. Die Lage einer Anlage wird geändert, wenn die räumliche Anordnung von Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen innerhalb des Anlagengrundstückes abweichend von den Angaben im Bauplan durch Umsetzung oder Verschiebung verändert wird. Wird die Anlage an einer ganz anderen Stelle neu aufgebaut, liegt eine Neuerrichtung vor.

Erklärung:

Eine Änderung der Beschaffenheit liegt vor, wenn die Anlage in ihrem Zustand oder in ihren konstruktiven Merkmalen verändert wird (hierzu gehört der Zustand nach der Errichtung der Anlage hinsichtlich der technischen Ausrüstung, der verwendeten Werkstoffe, der Funktionsfähigkeit sowie des Wartungszustandes), insbesondere wenn Teile der Anlage ersetzt oder beseitigt werden oder die Anlage durch zusätzliche Einrichtungen erweitert wird, ggf. auch durch eine Nebeneinrichtung. Selbst die vollständige Ersetzung einer Anlage durch eine neue Anlage kann eine Änderung sein.

Erklärung:

Eine Änderung des Betriebs liegt nicht nur in der Modifizierung der eigentlichen Produktionsprozesse, sondern zudem in Veränderungen der Betriebsweise der Anlage. Hierunter fallen Maßnahmen, die in einer bestimmten Weise die Nutzung der Anlage einschließlich der Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten verändern. Sie können sich insbesondere auf das Produktionsverfahren, die Einsatzstoffe, die Zwischen-, Neben- oder Endprodukte, die Energieträger, die anfallenden Abfälle, die Betriebsdauer (Ein- oder Mehrschichtbetrieb) oder die Kapazität der Anlage beziehen.

Hinweis:

Nach § 16 Abs. 2 BInSchG ist dies möglich, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 BImSchG gilt entsprechend.

Kosten der Maßnahme (incl. MWSt):

Entwurfsverfasser
Bestätigungen

Hinweis:

 

Die Dokumente mit textlichen Inhalten sind mit Ausnahme eines Anschreibens zum Antrag mit Unterschrift der rechtlichen Vertretung des Antragstellers ausschließlich im OCR-pdf-Format zur Verfügung zu stellen.

 

Die Unterlagen in digitaler Version benötigen keine Unterschriften sofern diese auf der Papierversion in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vorhanden sind.

Unterschrift und Absenden

 

Sind alle Angaben richtig? Sie können zu jeder Seite zurückgehen und noch Änderungen vornehmen.

Wie geht es weiter?

 

Das Landratsamt Bad Kissingen hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats zu prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4 e Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV entsprechen. Nach Abschluss dieser Prüfung erhalten Sie entsprechende Nachricht von uns.

Datenschutzhinweise

Für die Erhebung und Verwendung der Daten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn, wir sind gesetzmäßig dazu verpflichtet. Als verarbeitende Stelle informieren wir Sie über den Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage, über etwaige berechtigte Interessen, Löschfristen und über den Empfänger bei Übermittlung von Daten. Näheres finden Sie in den Informationsplichten gemäß Art. 13 & 14 der Datenschutzgrundverordnung - DSGVO.

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