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Do von 14-17 Uhr

Antrag auf Ausstellung einer "schriftlichen Auskunft" nach § 58 Sozialgesetzbuch VIII

(Auskunft aus dem Sorgeregister)

Hinweis:

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • Kopie/n der Geburtsurkunde/n meines Kindes/meiner Kinder
  • Kopie meines Ausweises

Diese Unterlagen können Sie am Ende des Formulars unter Schritt 4 uploaden.

Bürgerkonto Login:

 

Das Bürgerkonto (BayernID) ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen. Wenn Sie sich einmalig registrieren, können Sie das Bürgerkonto für alle Online-Dienste aller Behörden nutzen. Das Formular wird automatisch mit den Daten des Bürgerkontos befüllt.

Online-Formular:

 

Sie möchten das Formular online ausfüllen, ohne sich mit dem Bürgerkonto anzumelden? Dann können Sie hier direkt zum Online-Formular.

Daten der Mutter

Ich beantrage die Ausstellung einer schriftlichen Auskunft über das bestehende alleinige Sorgerecht für mein Kind/meine Kinder:

Daten des Kindes/der Kinder
Bestätigung

Information/Hinweis:

 

Die Regelungen zur elterlichen Sorge sind in den §§ 1626 ff. BGB festgelegt.  Nicht verheiratete Eltern können gem. § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für ihr Kind abgeben (Sorgeerklärung). Diese wird bei dem Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde, in einem Register erfasst (sog. Sorgeregister). Für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind und die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge (wenn auch sonst keine Regelung/gerichtliche Entscheidung getroffen wurde, die sich auf die elterliche Sorge auswirkt (z.B. Entzug der elterlichen Sorge, Stiefkindadoption). Für eine Mutter, die z. B. bei Behörden oder Banken nachzuweisen hat, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat, stellt das Jugendamt eine sogenannte „schriftliche Auskunft“ aus dem Sorgeregister aus. Es wird bescheinigt, dass bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft keine Erklärungen der Eltern vorliegen und keine gerichtliche Entscheidung zum 
gemeinsamen Sorgerecht bekannt ist. Der Antrag auf Erteilung dieser Auskunft ist bei dem Jugendamt des Wohnorts der Mutter zu stellen. Wurde das Kind nicht in dessen Zuständigkeitsbereich geboren, fragt das Jugendamt bei dem zuständigen Sorgeregister nach und stellt nach Rückmeldung, dass dort keine Sorgeerklärung erfasst ist, diese schriftliche Auskunft aus. Die Erteilung dieser Auskunft ist kostenfrei. Sinnvoll ist die Ausstellung nur zum aktuellen Anlass, da die Eltern des Kindes zu jeder Zeit die gemeinsame elterliche Sorge erklären können. Sie müssen einen Antrag mit den gewünschten Anlagen mitbringen.  

Anlagen

Hier können Sie Ihre Unterlagen uploaden.

Unterschrift und Absenden

 

Sind alle Angaben richtig? Sie können zu jeder Seite zurückgehen und noch Änderungen vornehmen.

Wie geht es weiter?

 

Nach Absenden des Formulars werden die Daten aus dem Antrag an uns übermittelt und Sie können sich den ausgefüllten Antrag für Ihre Unterlagen noch einmal herunterladen. Ihr Antrag wird nach dem Absenden automatisch in Bearbeitung genommen. Wir bearbeiten Ihren Antrag schnellstmöglich.

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