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Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 BImSchG

Hinweis:


Für die Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 BImSchG werden insbesondere nachfolgende Angaben bzw. Unterlagen benötigt:

  • Schritt 2: allgemeine Daten (Daten zur Person, die den Antrag für den Antragsteller im Auftrag vornimmt; Antragsteller; rechtliche Vertretung des Antragstellers)
  • Schritt 3: allgemeine Angaben zur Anlage (Standort, Art)
  • Schritt 4: Angaben zur Genehmigungssituation
  • Schritt 5: weitere Angaben zur Anlage (Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie; Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereiches nach der 12. BImSchV; UVPG)
  • Schritt 6: Angaben zur Änderung
  • Schritt 7: Hinweise und Anforderungen an eine Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 BImSchG
  • Schritt 8: Angaben zu den einzureichenden Unterlagen und Bestätigung
  • Schritt 9: Zusammenfassung

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Online-Formular:

 

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Daten zur Person, die die Anzeige vornimmt

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Anlagenbetreiber
rechtliche Vertretung des Anlagenbetreibers
Allgemeine Angaben Anlage/n

Standort der Anlage/n:

Art der Anlage/n:

Angaben zur Genehmigungssituation
weitere Angaben
Anzeige - § 15 BImSchG

Erklärung:

Eine Änderung der Lage liegt vor, wenn die Anlage insgesamt oder in Teilen einen anderen Standort erhält. Allerdings ist nur eine kleinräumige Änderung gemeint, bei der der Einwirkungsbereich sich nicht wesentlich ändert. Die Lage einer Anlage wird geändert, wenn die räumliche Anordnung von Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen innerhalb des Anlagengrundstückes abweichend von den Angaben im Bauplan durch Umsetzung oder Verschiebung verändert wird. Wird die Anlage an einer ganz anderen Stelle neu aufgebaut, liegt eine Neuerrichtung vor.

Erklärung:

Eine Änderung der Beschaffenheit liegt vor, wenn die Anlage in ihrem Zustand oder in ihren konstruktiven Merkmalen verändert wird (hierzu gehört der Zustand nach der Errichtung der Anlage hinsichtlich der technischen Ausrüstung, der verwendeten Werkstoffe, der Funktionsfähigkeit sowie des Wartungszustandes), insbesondere wenn Teile der Anlage ersetzt oder beseitigt werden oder die Anlage durch zusätzliche Einrichtungen erweitert wird, ggf. auch durch eine Nebeneinrichtung. Selbst die vollständige Ersetzung einer Anlage durch eine neue Anlage kann eine Änderung sein.

Erklärung:

Eine Änderung des Betriebs liegt nicht nur in der Modifizierung der eigentlichen Produktionsprozesse, sondern zudem in Veränderungen der Betriebsweise der Anlage. Hierunter fallen Maßnahmen, die in einer bestimmten Weise die Nutzung der Anlage einschließlich der Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten verändern. Sie können sich insbesondere auf das Produktionsverfahren, die Einsatzstoffe, die Zwischen-, Neben- oder Endprodukte, die Energieträger, die anfallenden Abfälle, die Betriebsdauer (Ein- oder Mehrschichtbetrieb) oder die Kapazität der Anlage beziehen.

Hinweise und Anforderungen

Hinweise:

  • Eine Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann nur dann nach § 15 BlmSchG getätigt werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BlmSchG offensichtlich gering sind. Anderenfalls ist sodann eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 16 BlmSchG zu beantragen.
  • Gemäß § 16 Abs. 4 BlmSchG kann der Betreiber für eine anzeigebedürftige Änderung auch eine Genehmigung beantragen („Erhöhung der Rechtssicherheit“), die dann im vereinfachten Verfahren zu erteilen ist.

Anforderungen:

 

Die Anzeige muss Folgendes beinhalten:

  • genaue Beschreibung der einzelnen geplanten Maßnahmen
  • Auflistung der beigefügten Unterlagen (Pläne, Beschreibungen, etc.)
  • zusammenfassende Beurteilung der angezeigten Maßnahme zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 1 BImSchG

Folgende Aussagen zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter gemäß § 1 BImSchG aus Sicht des Anlagenbetreibers muss die Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 15 BImSchG insbesondere beinhalten: 

 

a) Luftreinhaltung

  • Angabe der zusätzlich entstehenden Emissionen (z. B. Staub, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, etc.) und deren Auswirkungen auf die Immissionssituation
  • Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen (z. B. geschlossene Systeme gegen Staubverwehungen, Abluftreinigungseinrichtungen, etc.)
  • bei Abgasreinigungsanlage Aussagen wie der kontinuierliche effektive Betrieb sichergestellt wird
  • Aussage zur erforderlichen Kaminhöhe

b) Lärm und Erschütterungen

  • Angabe neuer Schallquellen sowie deren Auswirkungen auf die Immissionsorte
  • Angabe neuer Erschütterungsquellen sowie etwaige Auswirkungen

c) Lichteinwirkungen

  • Angabe neuer bzw. geänderter Beleuchtungsanlagen (im Freien)
  • ggf. Angabe, ob durch die neuen bzw. geänderten Beleuchtungsanlagen Auswirkungen (wie Raumaufhellung, Blendung, etc. ) auf die Immissionsorte zu erwarten sind
  • ggf. Zweck der neuen bzw. geänderten Beleuchtung (z. B. Arbeitsschutz, Verkehrssicherheit, etc.)
  • ggf. Angabe von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Störwirkung (z. B. Platzierung und Ausrichtung der Leuchten, Abschirmblenden, etc.)

d) Elektromagnetische Felder

  • Angabe, ob neue Anlagen(teile) errichtet werden sollen, die dem Anwendungsbereich der 26. BImSchV unterliegen und bzw. oder ob Änderungen an Anlagen(teilen) vorgenommen werden sollen, die dem Anwendungsbereich der 26. BImSchV unterliegen
  • bei Vorliegen bzw. Änderungen von Hochfrequenz-, Niederfrequenz- und bzw. oder Gleichstromanlagen nach § 1 Abs. 2 26. BImSchV sind Aussagen zur Einhaltung der Anforderungen der 26. BImSchV, insbesondere der Grenzwerte, zu treffen
  • bei Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen sind in diesem Zusammenhang auch Aussagen zur Einhaltung der Minimierungsanforderungen des § 4 Abs. 2 26. BImSchV i. V. m. der 26. BImSchVVwV zu treffen

e) Abfall

  • Menge und Art von zusätzlich anfallendem Abfall
  • Beschreibung zur Art der Entsorgung des Abfalls (Verwertung bzw. Beseitigung)
  • Vermeidung von Abfall

f) Anlagensicherheit

  • Auswirkungen auf die Anlagen und die Lagerung von Stoffen (dies betrifft vorrangig die BetrSichV sowie den zugehörigen technischen Regeln)
  • vorgesehene Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. Prüfung der geänderten Anlage durch ZÜS, Sachverständige oder  Brandschutzeinrichtungen wie Brandmelder, Feuerlöscher, etc.
  • bei Betriebsbereichen: Störfallrelevanz der Änderung

g) Gewässerschutz

  • Lagerung zusätzlicher wassergefährdender Stoffe
  • Schutzvorkehrungen: z. B. Auffangwannen, etc.
  • zusätzlicher Abwasseranfall: Art der Abwässer (wie Regenwasser, verunreinigtes Wasser, etc.), Auffangen der Abwässer, Entsorgung der Abwässer (Kanalisation, etc.)

h) Bodenschutz

  • z. B. medienbeständige Flächen
Angaben zu Unterlagen

Beigefügte Unterlagen und Angaben

Unterschrift und Absenden

 

Sind alle Angaben richtig? Sie können zu jeder Seite zurückgehen und noch Änderungen vornehmen.

Wie geht es weiter?

 

Nach Absenden des Formulars werden die Daten aus der Anzeige an uns übermittelt und Sie können sich die ausgefüllte Anzeige für Ihre Unterlagen noch einmal herunterladen. Ihre Anzeige wird nach dem Absenden automatisch in Bearbeitung genommen. Wir bearbeiten Ihre Anzeige schnellstmöglich.

Datenschutzhinweise

Für die Erhebung und Verwendung der Daten gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Eine Übermittlung Ihrer Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn, wir sind gesetzmäßig dazu verpflichtet. Als verarbeitende Stelle informieren wir Sie über den Verarbeitungszweck, die Rechtsgrundlage, über etwaige berechtigte Interessen, Löschfristen und über den Empfänger bei Übermittlung von Daten. Näheres finden Sie in den Informationsplichten gemäß Art. 13 & 14 der Datenschutzgrundverordnung - DSGVO.

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